Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz

1) Der Männerturnverein Hammah e.V. mit Sitz in Hammah wurde am 01.07.1922 gegründet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist in das Register des Amtsgerichts Stade eingetragen.

2) Die Vereinsfarben sind blau-weiß

3) Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Sportbundes.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1) Zweck des Vereins ist es, Sport zu treiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Er strebt durch Leibesertüchtigung und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person durch die Beitrittserklärung erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung durch Unterschrift bereit erklärt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2) Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Eintrittswilligen ab, so ist die Ablehnung durch schriftliche Begründung dem Eintrittswilligen mitzuteilen. Dieser kann beim Ehrenrat Beschwerde einlegen, der endgültig entscheidet.

3) Mitglieder, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Die Bekanntgabe und Ehrung erfolgt auf der Jahreshauptversammlung.

§ 4 Ausscheiden

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluß
d) Streichung aus der Mitgliederliste

2) Der Austritt muß dem Vorstand durch eine schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen mitgeteilt werden. Er kann nur zum
Quartalsende erfolgen.

3) Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch den Ehrenrat. Gegen seinen Beschluß kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Der Punkt Ausschluß ist der dafür zuständigen Jahreshauptversammlung in der Einladung besonders bekannt zu machen. Die Jahreshauptversammlung entscheidet endgültig; bis zu ihrer Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.

4) Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung mehr als 12 Monate im Rückstand sind, werden ohne Begründung aus der Mitgliederliste gestrichen, die Verpflichtung zur Beitragszahlung wird dadurch nicht aufgehoben. Beitragsschuld ist Bringeschuld.

§ 5 Abteilungen

1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die die ausschließliche Pflege einer Sportart betreiben. Soweit es erforderlich ist, ist der Verein mit diesen Abteilungen Mitglied der betreffenden Fachverbände. Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten im rahmen dieser Satzung und der übergeordneten Verbände in Einvernehmen mit dem Vorstand.

2) Abteilungen werden auf Wunsch einer genügend großen Anzahl von Mitgliedern vom Vorstand eingerichtet und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

3) Die Abteilungen wählen ihre Leiter (Warte oder Obleute) selbst. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die in der Mitgliederliste der betreffenden Abteilung eingetragen sind und über 16 Jahre alt sind. Die Abteilungen müssen ihre Mittel, die sie für die Durchführung ihres Sportbetriebes benötigen, beim Vorstand beantragen.

4) Kinder- und Jugendabteilungen einer Sportart gehören zu dieser Abteilung. Sie bestellen in ihrer Gesamtheit einen Vertreter der Jugend im Vorstand, der zwischen 16 und 18 Jahren alt sein muß.

5) Jedes Mitglied ist berechtigt, in beliebig vielen Abteilungen des Vereins Sport zu betreiben.

§ 6 Beiträge

1) Der Verein erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben Beiträge, deren Höhe in der Jahreshauptversammlung festgesetzt werden.

2) Eine beabsichtigte Änderung der Beiträge ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

3) Härtefälle. In Härtefällen können der 1. und 2. Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Kassenwart Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung gewähren. Über die dabei bekannt werdenden persönlichen Verhältnisse des Antragsstellers ist Stillschweigen zu gewähren.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

· die Jahreshauptversammlung (JHV) bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung (ao. MV)
· der Vorstand (V)
· der geschäftsführende Vorstand (GV)
§ 8 Die Jahreshauptversammlung

1) Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Vorbereitung und die Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung ist Aufgabe des Vorstandes.

2) Stimmberechtigt auf der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder, die über 16 Jahre als sind. Mitglieder unter 16 Jahre können an der Jahreshauptversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

3) Die Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder geschieht in der Art, daß sich die anwesenden Mitglieder vor Eröffnung der Versammlung in eine Anwesenheitsliste eintragen.

4) Der Termin der Jahreshauptversammlung ist 4 Wochen vorher durch Anschlag in den Bekanntmachungskästen des Vereins, die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung ist 14 Tage vorher bekannt zu machen.

5) Tagesordnungspunkte zur Jahreshauptversammlung sind 3 Wochen vorher beim Vorstand einzureichen. Über die Jahreshauptversammlung ist vom Schriftführer oder einem vom 1. Vorsitzenden bestimmten Protokollführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

6) Für die Dauer der Jahreshauptversammlung finden keine anderen Vereinsveranstaltungen statt.

7) Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der 1. Vorsitzende.

§ 9 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

a) Wahl des Vorstandes und des Ehrenrates
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Entlastung des Vorstandes bzgl. der Kassenführung und der Geschäftsführung
e) Festsetzung des Beitrages
f) Satzungsänderungen
g) Anträge
h) Einrichtung von Abteilungen
i) Ausschlußverfahren in letzter Instanz.

§ 10 Tagesordnung

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

1) Feststellung der Stimmberechtigten
2) Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer
3) Entlastung des Kassenwarts und des Vorstandes
4) Festsetzung der Beiträge und des Haushaltsplanes
5) Wahlen

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, die diesen Antrag unterschrieben haben müssen, oder auf Beschluß des Vorstandes finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Ihre Vorbereitungen sowie ihre Durchführung richtet sich nach den Vorschriften der Jahreshauptversammlung.

§ 12 Berichte

Der Vorstand führt die Vereinsarbeit nach den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung und ist verpflichtet, der nächsten Jahreshauptversammlung zu berichten. Er verwaltet das Vereinsvermögen nach der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Kassen- und Haushaltsordnung.

§ 13 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

a) der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Kassenwart
Der Schriftführer
Der Sportwart
Der Mitgliedswart
Der Jugendwart

b) je ein Leiter der Abteilung, die Vertreterin der weiblichen Mitglieder, der Vertreter der jugendlichen Mitglieder

c) der Sozialwart, der Gerätewart (Platzwart), der Pressewart

Die unter a) geannten Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung gewählt, die unter b) genannten von den Abteilungen entsandt sowie die unter c) genannten vom Vorstand berufenen Mitglieder des Vorstandes von der nächsten Jahreshauptversammlung bestätigt.

§ 14 Wahl des Vorstandes

1) Die Wahl der unter §13a) genannten Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren; und zwar werden in den Jahren mit ungerader Zahl gewählt:
· der 1. Vorsitzende
· der Kassenwart
· der Mitgliedswart
· der Jugendwart.

In den Jahren mit gerader Zahl die übrigen Vorstandsmitglieder.

2) Auf jeder Jahreshauptversammlung oder jeder außerordentlichen
Mitgliederversammlung kann einem der in §13a) genannten Mitglieder des
Vorstandes das Mißtrauen ausgesprochen werden. Eine Abwahl ist nur mit mehr
als 50% der Stimmen der nach §8 Abs.2 stimmberechtigten Mitglieder möglich.
Der Mißtrauensantrag ist der Tagesordnung bekanntzugeben.

3) Scheidet eines der vorstehend genannten Mitglieder des Vorstandes aus, so beruft der Vorstand ein Mitglied des Vereins, daß nicht dem Vorstand angehören darf und beauftragt dieses mit der Wahrnehmung des freigewordenen Vorstandsamtes bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Der Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen.

4) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen für den verein werden erstattet.

§ 15 Vorstand i. S. des BGB

Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart.

Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Scheidet der 1. Vorsitzende aus dem Vorstand aus, so rückt an seine Stelle der 2. Vorsitzende, im Übrigen beruft der geschäftsführende Vorstand gemäß §14 Abs. 3 ein weiteres Mitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung mit der Wahrnehmung des freigewordenen Amtes in den Vorstand.

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

1) dem geschäftsführenden Vorstand (GV) gehören die in §13a) genannten Mitglieder des Vorstandes an.

2) Er erledigt die laufenden Geschäfte und die ihm von der Jahreshauptversammlung und vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Bei Angelegenheiten, die eine Abteilung oder die Aufgaben eines der unter §13 c) genannten Mitglieder des Vorstandes betreffen, muß dieses Mitglied zu den Beratungen hinzugezogen werden.

§ 17 Ausschüsse

Zur Erledigung von bestimmten Aufgaben können von der Jahreshauptversammlung oder vom Vorstand Ausschüsse eingerichtet werden.

§ 18 Schlichtung

Der Verein bildet zur Schlichtung von Streitfällen einen Ehrenrat aus drei Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und mindestens 40 Jahre alt sein müssen. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Jahreshauptversammlung genehmigt werden muß.

§ 19 Wahlen

Die Wahlen erfolgen schriftlich. Nur bei einstimmigem Beschluß der Versammlung kann eine offene Wahl vorgenommen werden. Der 1. Vorsitzende ist immer geheim und schriftlich zu wählen.

§ 20 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von jeder Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder geschlossen werden. Sie sind in der Einladung bei der Tagesordnung gesondert anzukündigen.

§ 21 Versicherungsschutz

1) Jedes Mitglied über 18 Jahre ist im Rahmen des Versicherungsschutzes des LSB Niedersachsen e.V. versichert, jedes Mitglied unter 18 Jahren durch den Unfallschutz im Rahmen der Jugendpflege durch den Landkreis Stade.
2) 2) Der Verein haftet nicht für eintretende Unfälle innerhalb und außerhalb des Sportbetriebes, ebenso wenig für entwaige Diebstähle.

§ 22 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zwecke mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch die Mitglieder des letzten Vorstandes. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können auch andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden. Für die Liquidation finden die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

§ 23 Abwicklung

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie vorhandene Vereinswerte sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gemeinde Hammah zu, die es nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Bestrebungen des Vereins verwenden darf (§13 Abs.1 der Gemeinnützigkeitsverordnung i. V. m. § 17 Abs. 3 Ziff. 1 Steueranpassungsgesetz).

§ 24 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 25 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme in Kraft. Die laufenden Mandate gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode. Durch diese Satzung neugeschaffene Mandate werden im Anschluß an die Annahme der Satzung durch Wahlen von der Versammlung besetzt, wobei die in § 14 Abs. 1 gesetzten Fristen zu beachten sind.

Hammah, 02.03.1990

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